Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
Für alle Geschäfte gelten nur die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
II. Angebot
1. Abbildungen, Zeichnungen, Farbtöne, Gewichts- und Maßangaben, die in Preis-listen und anderen Drucksachen enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kosten-voranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Für Unterlagen, die der Besteller dem Lieferer übergibt, trägt der Besteller auch im Verhältnis zum Lieferer die volle Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Sollte unsere Bestätigung in irgendeinem Punkt von der Bestellung abweichen, ist uns sofort Mitteilung zu machen. Anderenfalls erfolgt die Lieferung nach unseren Angaben. Beanstandungen aus diesem Grunde erkennen wir nicht an.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Muster stellt der Lieferer nur gegen zusätzliche Berechnung nach den jeweils gültigen Preisen zur Verfügung.
IV. Mehr- und Minderlieferungen, Abrufaufträge
1. Mehr- und Minderlieferungen sind bis 10 % zulässig.
2. Abrufaufträge haben innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Sie werden nach den jeweils gültigen Preisen des Lieferers berechnet.
V. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Tritt eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kostenfaktoren (z. B. Löhne, Vormaterial, Energie) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
2. Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, frei Zahlstelle des Lieferers spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum - auch bei Teillieferungen - zu leisten.
3. Skonto von 2 % wird bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
5. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Trotzdem behalten wir uns vor, Wechsel während der Laufzeit zurückzugeben und Bardeckung zu verlangen, falls besondere Umstände uns dies nahe legen sollten.
6. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten in seiner Funktion dem Diskontsatz entsprechenden EURO-Referenzzinssatz berechnet.
VI. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird eine Verlängerung für den Besteller unzumutbar, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die vorerwähnten Umstände unmöglich, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.
3. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in diesen und allen anderen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware nach angemessener Fristsetzung berechtigt. Eine Zurücknahme sowie eine Pfändung der Ware durch den Lieferer liegt nur dann vor, wenn nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Lieferer kann sonst nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist die jeweilige Saldoforderung - einschließlich des Schlusssaldos - in Höhe der bei Einzelabtretung maßgebenden Werte abgetreten.
4. Bei Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware, auch zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Ware gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, als der Rechnungswert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
6. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Vertragspreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen, und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
VIII. Haftung für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung
Für Sachmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X,3 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
2. Sachmängelansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Nachbesserungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
* bei Vorsatz,
* bei grober Fahrlässigkeit,
* bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
* bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
* in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird,
* bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Lieferer garantiert hat.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Bei Rechtsmängeln gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
7. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Lieferer seine Lieferung frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter im Inland erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird der Lieferer entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Lieferer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Besteller als auch der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8. Beim Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes VIII. entsprechend, wobei Ansprüche des Bestellers nur dann bestehen, wenn dieser den Lieferer über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Lieferer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Besteller den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Bestellers zurückzuführen ist.
IX. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers die Ware vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und X entsprechend.
X. Recht des Bestellers auf Rücktritt und Minderung, sonstige Haftung des Lieferers
1. Liegt Lieferverzug im Sinne des Abschnittes VI vor und setzt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
2. Der Besteller hat ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Im Falle eines unerheblichen Mangels ist der Besteller lediglich zur Minderung des Preises berechtigt.
3. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nur in den Fällen des Abschnitts VIII, 6. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, ausgeschlossen.
4. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers für von ihnen verursachte Schäden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Lieferer besteht nur bei Vorsatz. Im übrigen ist die persönliche Haftung ausgeschlossen.
XI. Werkzeugkosten
1. Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, getrennt vom Warenwert berechnet.
2. Durch Bezahlung von Kostenanteilen für die Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr in Eigentum und Besitz des Lieferers. Der Lieferer verpflichtet sich, die Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die Werkzeuge verfügen.
3. Hinsichtlich der Werkzeugkosten für nicht zum Tragen gekommene Aufträge gilt folgendes: für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behält sich der Lieferer die Berechnung der entstandenen Kosten vor. Dabei werden in Rechnung gestellt
* vor Freigabe der Muster die Kosten für den Erstwerkzeugsatz
* nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren.
4. Die angearbeiteten und in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Besichtigung stehen und werden dann verschrottet.
5. In Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge erhält der Besteller keine Einsicht.
XII. Altware
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Besteller. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Besteller mit dem Lieferer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
XIII. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sprockhövel. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist das Amts- und Landgericht Wuppertal. Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB).
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Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Angebot und Vertragsabschluss
a) Angebote sind kostenfrei und ohne Verbindlichkeit für uns abzugeben.
b) Unseren Aufträgen liegen ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers/Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Annahme von Lieferungen ist keine Anerkenntnis von Lieferbedingungen des Auftragnehmers/Lieferanten.
c) Unsere Bestellungen sind vom Lieferanten spätestens innerhalb von einer Woche mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen, andernfalls sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.
d). Mündliche Vereinbarungen und Abänderungen von Verträgen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise frachtfrei Empfangsstelle, einschließlich Verpackung. Rücksendung der Verpackung erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung. Des Weiteren gelten unsere „Zusatzbedingungen für Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen“.
b) Die Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist: 30 Tage abzüglich 3 % Skonto oder 60 Tage netto. Die Fristen beginnen ab Vorlage der Rechnung bzw. Rechnungseingang bei uns, vorausgesetzt die Ware ist geliefert.
III. Liefertermine
Die vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Sobald dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die eine Verzögerung zur Folge haben können, ist dies sofort mitzuteilen. Die Annahme verspäteter Lieferungen enthält keinen Verzicht auf unsere Ersatzansprüche.
IV. Versand und Gefahrtragung
Der Lieferant trägt die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Versand und die Gefahr bis zum Eintreffen in unserem Werk oder der von uns benannten Empfangsstelle.
V. Gewährleistung, Mängelhaftung
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand den
gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen, sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Den jeweils gültigen Anforderungen der Sicherheitstechnik, der Unfallverhü-tungs-, Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften ist zu entsprechen. Durch Abnahme von Lieferungen, Leistungen, Mustern und Proben wird die Mängelhaftung des Lieferanten nicht berührt. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie des Produkthaftungsgesetzes frei, wenn die Mangelursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten oder dessen Zulieferers liegt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate nach Inbetriebsetzung oder Verwendung der Lieferung. Wir können bei Mängeln nach unserer Wahl Nachbesserung oder Neulieferung zu Lasten des Lieferanten verlangen. Bei verspäteter Mängelbeseitigung durch den Lieferanten oder sonstigem Fehlschlagen der Nachbesserung sind wir unter anderem zur Beschaffung von Ersatz auf Kosten des Lieferanten berechtigt.
Der Lieferant hat für Schäden, die aus seinem Verantwortlichkeitsbereich entstehen, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
VI. Fertigstellung und Hilfsmittel
a) Formen, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen, Berechnungen, Datenträger, etc, die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Zahlung der vereinbarten Vergütung in unser Eigentum über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben.
Die Werkzeuge/Formen sind für Wicke jederzeit frei verfügbar.
Aus den Werkzeugen/Formen darf ausschließlich nur für Fa. Wicke und Fa. Wicke CZ produziert werden. Während der Verweildauer der Werkzeuge/Formen im Hause der Zulieferanten haftet der Lieferant für alle Schäden an den Werkzeugen/Formen. Der Lieferant ist für die sachgerechte Pflege und Instandhaltung verantwortlich und hat jederzeit für einen produktionsfähigen Zustand zu sorgen.
Die Werkzeuge/Formen müssen durch den Zulieferer zum Wiederbeschaffungspreis versichert werden. Auf Anforderung sind uns diese Gegenstände, einschließlich der Dokumentation, kostenfrei auszuhändigen.
b) Unsere dem Lieferanten überlassenen Fertigungsunterlagen und Hilfsmittel, sowie die vom Lieferanten nach unseren Angaben für ihn angefertigten Unterlagen sind dem Lieferanten nur zur Durchführung unserer Aufträge anvertraut. Sie sind nach Vertragsbeendigung zurückzugeben.
Unsere Zeichnungsunterlagen unterliegen dem Urheberschutz nach ISO 16016; ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Sie dürfen durch den Empfänger oder Dritte auch nicht in anderer Weise missbräuchlich verwendet werden. Werden Unterlagen oder Hilfsmittel für andere Aufträge verwandt oder unberechtigt weitergegeben, so hat der schuldhaft handelnde Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe des Verkaufspreises der damit hergestellten Gegenstände an uns zu entrichten. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Bindung an die von ihm eingeschalteten Unterlieferanten weiterzugeben.
VII. Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter
Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Ansprüchen freizustellen, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten Dritter hinsichtlich der Lieferung ergeben können.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir können aber auch nach unserer Wahl am Firmensitz des Lieferanten klagen.
IX. Allgemeine Bestimmungen
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt.
In diesem Fall gilt die rechtlich wirksame Regelung, die dem verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Stand der Einkaufsbedingungen per 14.05.2007
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Allgemeine Verpackungsvorschriften
1. Präambel
Diese Verpackungsvorschrift gilt für alle Lieferanten und internen Bereiche der Wicke Gmbh + Co. KG
nachstehend Wicke genannt - und soll dazu führen, einen rationellen und störungsfreien Materialfluss vom
Lieferanten bis zum Verbraucherort zu gewährleisten. Primäre Ziele sind:
• optimale Behälter- und Verpackungsgestaltung
• abgestimmte Mengeninhalte
• standardisierte Abmessungen
2. Verpackungsarten
In der logistischen Kette vom Lieferanten bis zum Verbraucherort werden folgende Verpackungsarten
eingesetzt, wobei prinzipiell der Verpacker / Versender für die Anlieferqualität des Packgutes haftet:
Mehrweg-Verpackungen
Holz-Europaletten 1200 x 800 x 150mm
Gitterboxpaletten 1240 x 840 x 970mm Gewicht, 85 kg
Einweg-Verpackungen
Einweg-Kartonagen
Einweg-Paletten Max. 1200 x 800 x 150mm
Einweg-Verpackungshilfsmittel
Wicke bevorzugt Mehrweg-Ladungsträger gegenüber Einweg-Verpackungen.
3. Anforderungen an die Verpackung
Unabhängig von der Wahl der Verpackungsart sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Teileschutz
optimaler Füllgrad der Packmittel
Maximalgewicht von 15 kg je Verpackungseinheit (ausgenommen Gitterboxpaletten und Sonderverpackungen;
hier sind spezielle Vereinbarungen notwendig)
Schüttgut sowie schmutzempfindliche und schmutz-oder ölbehaftete Teile sind vorab in PE-Beutel
(passend für Behältnisse 400 x 300 x 180mm) zu verpacken.
Gegenebenfalls sind hier auch kleinere Einheiten in gleichbleibenden Gebindegrößen erlaubt.
Standartabmessungen entsprechend Euro-Norm-Maßen
Stapelfähigkeit
handlingsgerechter Aufbau
Bildung rationeller Ladeeinheiten
Transportsicherung
problemlose Entladbarkeit der Transportfahrzeuge durch Flurförderfahrzeuge
recyclingfähige Materialien
4. Verpackungsrecycling und Abfallvermeidung
Die abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen der Umweltgesetzgebung und auch die der Wicke GmbH + Co.KG sind zu berücksichtigen.
Verpackungsabfallvermeidung:
Verpackungsabfall ist auf das unmittelbar notwendige Maß zu beschränken.
Verpackungsverwertung:
Mehrweg- und Einwegverpackung muss umweltverträglich verwertet werden können.
5.1 Gewicht
Das Maximalgewicht eines Behälters ist 15 kg.
Das Maximalgewicht einer Gitterbox ist 1.000 kg.
Das Maximalgewicht einer Palette ist 950 kg
5.2 Sauberkeit
Schmutzempfindliche und schmutz-oder ölbehaftete Teile sind vorab in PE-Beutel zu verpacken.
5.3 Optimierung Behälterfüllgrad
Behälter sind grundsätzlich vom Lieferanten mit einem maximalen Füllgrad anzuliefern.
Füllgradoptimierungen sind vom Lieferanten vorzuschlagen und in Zusammenarbeit mit WICKE abzustimmen.
5.4 Kennzeichnung
Jeder Behälter ist mittels Warenanhänger (Teile-Nr., Bezeichnung, Datum, Stückzahl und Identifikation (Index der Zeichnung )) zu kennzeichnen.
5.5 Anbringungsart und -ort für Warenanhänger
Der Warenanhänger für Behälter wird stirnseitig in den dafür vorgesehenen Labelhalter geschoben.
Der Hauptwarenanhänger für die Ladeeinheit sowie Adress-Etiketten dürfen mit leicht und rückstandfrei lösbaren Klebepunkten befestigt werden.
Ein flächiges Bekleben der Behältnisse ist NICHT erlaubt.
WICKE wird die Kosten für das Entfernen von flächig aufgeklebten Labeln dem Lieferanten belasten.
5.6 Transportverpackung
Ware auf Euro- oder Einweg-Paletten ist zum Transport mit Palettendeckel zu versehen.
Sofern notwendig, sind als Ebenheitsausgleich leere Behälter zu verwenden.
Die Sicherung ist mittels Kunstoffband oder Schrumpffolie zu gewährleisten.
Einzelne Behältnisse oder Gebinde sind mittels Kunstoffband zu verschließen.
Die Behältnisse dürfen dabei nicht verformt oder beschädigt werden.
Die Kosten für bleibend verformte und damit beschädigte Behältnisse werden dem Lieferanten belastet.
5.7 Anlieferung
Euro- oder Einwegpaletten / Maximalhöhe 1.050mm
6. Ausnahmeregelung
Sollten spezifische Verpackungsanforderungen von dieser Verpackungsvorschrift abweichen, so ist eine entsprechende Abstimmung
Stand der Verpackungsvorschriften per 01.06.2010
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